• Balu

    von Veröffentlicht: 19.09.2012 18:59

    Reiten in der Flur
    Naturschutzgesetz, §40: auf öffentlichen Straßen und Wegen erlaubt (darunter viele geeignete Sand- und Wiesenwege), auf Privatwegen nur, wenn sie trittfest oder als Reitwege ausgewiesen sind; am Strand erlaubt, wenn nicht per Gemeindesatzung verboten

    Reiten im Wald
    Landeswaldgesetz, §28: nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt

    Reiten in Natur-Landschaftsschutzgebieten
    und nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt, am Strand verboten

    Kennzeichnungspflicht
    keine
    von Veröffentlicht: 19.09.2012 18:59

    Betreten der freien Landschaft
    RdErl. d. ML v. 18.6.2002 - 104.2/404-64009-115 - Vom 18. Juni 2002 (Nds. MBl. S. 547) - VORIS 79200 -
    Bezug: RdErl. v. 26.3.1985 (Nds. MBl. S. 305), geändert durch RdErl. v. 28.6.1989 (Nds. MBl. S. 732) - VORIS 79100 08 00 00 001 –
    1. Betretensrechte
    Zu den in den §§ 23 ff. NWaldLG vom 21.3.2002 (Nds. GVBl. S. 112) enthaltenen
    Betretensregelungen werden folgende ergänzende Hinweise gegeben:
    1.1
    Auf (tatsächlich öffentlichen) Wegen i.S. des § 25 Abs. 1 NWaldLG einschließlich
    Fahrwegen i.S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG im Wald und in der übrigen freien
    Landschaft haben die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden nach § 23
    Abs. 1 NWaldLG im Rahmen der §§ 23 Abs. 2 und 24 bis 27 NWaldLG das Betreten
    (Begehen, Radfahren und Reiten) zu dulden, das Begehen auch außerhalb solcher
    Wege. Solche Wege sind nicht
    - Fuß- und Pirschpfade,
    - Holzrückelinien,
    - Brandschneisen,
    - Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,
    - Gestelle/Abteilungslinien,
    - Grabenränder,
    - Feld- und Wiesenraine,
    - durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees.
    1.2
    Soweit ...
    von Veröffentlicht: 19.09.2012 18:58

    Hamburg:

    Naturschutzgesetz
    §34: auf öffentlichen Wegen erlaubt, auf Privatwegen nur, wenn es Reitwege sind.

    Reiten im Wald:
    Bundeswaldgesetz §14:
    nur auf öffentlichen Wegen erlaubt
    Reiten in Natur- und Landschaftsschutzgebietennur ...
    von Veröffentlicht: 19.09.2012 18:58

    Das Reiten und Fahren in Hessen wird durch folgende Rechtsvorschriften geregelt:
    • Hessisches Feld- und Forstschutzgesetz in der Fassung vom 13. März 1975
    • Hessisches Forstgesetz (HFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.September
    2002, GVBl. I S. 582, zuletzt geändert am 4. Dezember 2006, GVBl. I S. 619
    • Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetztes (Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde) vom 13.7.1980 (GBVl. IS.291)
    • Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) in der Fassung vom 04. Dezember 2006, GVBl. IS. 619, zuletzt geändert ...
    von Veröffentlicht: 19.09.2012 18:57

    Naturschutzgesetz - BbgNatSchG

    Brandenburgisches Naturschutzgesetz (Auszug), in Kraft seit 21.04.2004

    §2 Begriffe

    16. Erholung
    natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, das die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt.

    § 44 Betreten der freien Landschaft

    (1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen radfahren sowie auf Wegen, die von zwei- oder ...
    von Veröffentlicht: 19.09.2012 18:52

    Die rechtlichen Regelungen über das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der freien Landschaft und im Straßenverkehr in Baden-Württemberg
    Reiten und Fahren in der offenen Landschaft
    Gesetzliche Regelungen: - Naturschutzgesetz Ba.-Wü. (§§ 2, 49, 52, 53)
    "Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft. Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen ...
    von Veröffentlicht: 19.09.2012 18:51

    Was sollten Sie allgemein wissen?

    Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 22 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen ...
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