• Reiten und Fahren in Baden Württemberg

    Die rechtlichen Regelungen über das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der freien Landschaft und im Straßenverkehr in Baden-Württemberg
    Reiten und Fahren in der offenen Landschaft
    Gesetzliche Regelungen: - Naturschutzgesetz Ba.-Wü. (§§ 2, 49, 52, 53)
    "Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft. Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Landschaft! Der Pferdesport ist eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft!"
    Grundsätzlich gestattet (§ 52):
    - nur auf hierfür geeigneten privaten Straßen und Wegen und besonders ausgewiesene Flächen.
    - In Naturschutzgebieten nur auf Straßen und befestigten Wegen
    sowie bes. ausgewiesenen Flächen.
    - In Biosphärengebieten: Reiten in Pflegezonen nur auf besonders ausgewiesenen Wegen u. Flächen.
    In der Entwicklungszone gelten d. allgem. Reitregelungen.
    Von der Gestattung sind ausgenommen (§ 52):
    - Wanderwege unter 3 Meter Breite
    - Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade,
    - Kernzonen der Biosphärengebiete
    - Spiel- und Liegewiesen,
    - Feucht- u. Trockenbiotope,
    - Heideflächen, Brachflächen,
    - Stoppelfelder und Wiesen (auch außerhalb der Nutzungszeit).
    Beschränkungen (§ 53):
    - vor Sperrungen hat die Naturschutzbehörde die Vereine/Betriebe anzuhören.
    Reiten im Wald
    Gesetzliche Regelungen:- Landeswaldgesetz Ba.-Wü. (§§ 33, 37, 3)
    "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört, gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird!"
    Grundsätzlich gestattet (§ 37):
    - nur auf geeigneten Straßen und Wegen.
    - In Naturschutzgebieten nur auf Straßen und befestigten Wegen.
    Im Erholungswald (§ 33):
    - nur auf besonders ausgewiesenen Wegen.
    Von der Gestattung sind ausgenommen (§ 37):
    - Wanderwege unter 3 Meter Breite,
    - Fußwege, Sport- und Lehrpfade.
    - organisierte Veranstaltungen (nur mit Genehmigung der Forstbehörde),
    - Gespannfahren im Wald (nur mit Genehmigung der Forstbehörde).
    Sperren von Wald (§ 3):
    - vor Sperrungen hat die Forstbehörde die Vereine/ Betriebe anzuhören.

    Der Pferdesportverband Baden-Württemberg erwartet, dass das normgerechte Verhalten der Reiter und Gespannfahrer durch die Kennzeichnung der Pferde mit den verbandsinternen (grünen) Pferdekennzeichen nach außen hin für jedermann sichtbar gemacht wird. Eine generelle, gesetzliche Kennzeichnung der Pferde ist daher nicht notwendig.
    Der Pferdesportverband Baden-Württemberg betrachtet die Beachtung der gesetzlichen Regelungen und das Befolgen der "12 Gebote" für das Reiten und Fahren im Gelände als eine Selbstverpflichtung für alle Reiter und Gespannfahrer zum sensiblen und verantwortungsvollen Umgang mit sich, dem Pferd und der Umwelt.
    Reiten und Fahren im Straßenverkehr
    Gesetzliche Regelungen:
    - Straßenverkehrsordnung
    (§§ 1, 17, 27, 28 u. a.)
    (Regelungen und Anordnungen gelten sinngemäß)
    Grundsätzlich gestattet nach StVO:
    - auf öffentlichen Straßen und Wegen (s. auch StVZO).
    Grundsatz StVO § 1 „Grundregeln“:
    Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
    Grundsatz StVO § 17 „Beleuchtung“:
    Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
    Grundsatz StVO § 27 „Verbände“:
    Geschlossen reitende Verbände müssen nach vorn durch zwei Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch zwei Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden.
    Grundsatz StVO § 28 „Tiere“:
    Tiere (Pferde), die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Beim Führen eines Pferdes muss mindestens eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht verwendet werden, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist. Reiter sollten sich mindestens mit einer Stiefelleuchte mit weißem Licht nach vorne und rotem Licht nach hinten kenntlich machen. Geeignetes Reflexmaterial an der Kleidung, reflektierende Sicherheitswesten (für Reiter/Fahrer), reflektierende Pferdedecken und reflektierende Gamaschen für Pferde erhöhen die Sicherheit
    Pferdeverzeichnis