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    von Veröffentlicht: 19.09.2012 19:01

    Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG)

    Sechster Abschnitt Bestimmungen über das Betreten des Waldes
    § 25 Betreten des Waldes
    (1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung ist jedermann gestattet.
    Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald ist nur
    auf Straßen und Wegen gestattet; die Pferde müssen gekennzeichnet sein.
    Auf gekennzeichneten ...

    Pferdeverzeichnis