• Berlin-Brandenburg RSS-Feed

    von Veröffentlicht: 19.09.2012 19:57

    Naturschutzgesetz - BbgNatSchG

    Brandenburgisches Naturschutzgesetz (Auszug), in Kraft seit 21.04.2004

    §2 Begriffe

    16. Erholung
    natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, das die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt.

    § 44 Betreten der freien Landschaft

    (1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen radfahren sowie auf Wegen, die von zwei- oder ...

    Pferdeverzeichnis