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    von Veröffentlicht: 19.09.2012 20:00

    Landeswaldgesetz (LWaldG) Vom 30. November 2000

    Teil 6
    Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden
    § 22
    Betreten, Reiten, Befahren

    (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
    Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch ...

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