• Reiten und Fahren in Rheinland-Pfalz

    Landeswaldgesetz (LWaldG) Vom 30. November 2000

    Teil 6
    Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden
    § 22
    Betreten, Reiten, Befahren

    (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
    Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.
    (2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.
    (3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde
    kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.
    (4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:
    1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,
    2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,
    3. das Zelten im Wald,
    4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,
    5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
    6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
    7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.
    Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
    (5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 desLandesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur
    vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.
    § 23
    Aneignung von Walderzeugnissen
    (1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
    (2) Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden.
    (3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.
    § 24
    Waldbrandschutz
    (1) Alle sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und Anordnungen des Forstamtes zu befolgen.
    (2) Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.
    (3) Absatz 2 gilt nicht für
    1. Personen, denen der Wald gehört oder die ein Nutzungsrecht daran besitzen,
    2. Personen, die im Wald beschäftigt sind,
    3. Jagdausübungsberechtigte bei der Jagdausübung,
    4. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
    5. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder von ihm genehmigten Feuerstelle,
    6. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,
    7. das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung.
    (4) Im Wald darf nicht geraucht werden. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
    Pferdeverzeichnis