• Reiten im Saarland

    Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG)

    Sechster Abschnitt Bestimmungen über das Betreten des Waldes
    § 25 Betreten des Waldes
    (1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung ist jedermann gestattet.
    Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald ist nur
    auf Straßen und Wegen gestattet; die Pferde müssen gekennzeichnet sein.
    Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen ist das Reiten nicht gestattet.
    In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, im Erholungswald und in Waldgebieten, in denen durch regelmäßiges oder starkes Reitaufkommen erhebliche Schäden oder erhebliche Beeinträchtigungen von Fußgängern entstehen würden, ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
    (2) Die Kennzeichnung neuer Wanderwege im Wald bedarf der Zustimmung des
    Waldbesitzers.
    (3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat
    sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung
    des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt
    sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
    (4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von
    1. gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
    2. Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen
    sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird.
    (5) Das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen Fahrzeugen,
    Zelten und Abstellen von Wohnwagen ist im Wald nur insoweit gestattet, als hierfür
    eine besondere Befugnis vorliegt oder Wege oder sonstige Flächen dafür besonders
    bestimmt sind. Die Forstbehörde gestattet auf Antrag das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich
    ist. § 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
    (6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben
    unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des
    Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.
    § 26 Sperren von Waldflächen
    (1) Der Waldbesitzer ist befugt, das Betreten von Naturverjüngungen und Dikkungen
    zu untersagen.
    (2) Der Waldbesitzer kann über die Fälle des Absatzes 1 hinaus den Zutritt zu
    bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf
    die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde. Die
    Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Waldbewirtschaftung, des Forstschutzes, der Wildhege oder zum Schutz der Waldbesucher erforderlich ist oder wenn es sich um eine Waldfläche von geringer Größe handelt, die für die Erholung suchende Bevölkerung ohne Bedeutung ist. In allen übrigen Fällen entscheidet die Forstbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.
    (3) Kulturzäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, zu entfernen.
    § 27 Reiten auf Waldwegen
    (1) Waldgebiete, in denen das Reiten im Wald eingeschränkt ist (§ 25 Abs. 1 Satz
    4), sind auszuweisen.
    (2) Soweit das Reiten im Wald eingeschränkt ist, sollen im Benehmen mit der
    Gemeinde genügend geeignete, möglichst zusammenhängende Waldwege für das
    Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach
    Anhörung der betroffenen Waldbesitzer.
    (3) Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher
    Schäden, die durch das Reiten auf Waldwegen entstanden sind, werden vom Land
    ersetzt.
    (4) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 3 erhebt das Land eine Abgabe.
    (5 ) Durch Rechtsverordnung 4) kann
    1. das Nähere über das Reiten im Wald, insbesondere die Ausweisung von Waldwegen und Waldgebieten sowie die Kennzeichnung der Pferde und
    2. im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen das Nähere über den
    Ersatz von Aufwendungen der Waldbesitzer und die Erhebung und Höhe der
    Abgabe geregelt werden.
    Pferdeverzeichnis