Betreten der freien Landschaft
RdErl. d. ML v. 18.6.2002 - 104.2/404-64009-115 - Vom 18. Juni 2002 (Nds. MBl. S. 547) - VORIS 79200 -
Bezug: RdErl. v. 26.3.1985 (Nds. MBl. S. 305), geändert durch RdErl. v. 28.6.1989 (Nds. MBl. S. 732) - VORIS 79100 08 00 00 001 –
1. Betretensrechte
Zu den in den §§ 23 ff. NWaldLG vom 21.3.2002 (Nds. GVBl. S. 112) enthaltenen
Betretensregelungen werden folgende ergänzende Hinweise gegeben:
1.1
Auf (tatsächlich öffentlichen) Wegen i.S. des § 25 Abs. 1 NWaldLG einschließlich
Fahrwegen i.S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG im Wald und in der übrigen freien
Landschaft haben die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden nach § 23
Abs. 1 NWaldLG im Rahmen der §§ 23 Abs. 2 und 24 bis 27 NWaldLG das Betreten
(Begehen, Radfahren und Reiten) zu dulden, das Begehen auch außerhalb solcher
Wege. Solche Wege sind nicht
- Fuß- und Pirschpfade,
- Holzrückelinien,
- Brandschneisen,
- Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,
- Gestelle/Abteilungslinien,
- Grabenränder,
- Feld- und Wiesenraine,
- durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees.
1.2
Soweit die §§ 23 bis 27 NWaldLG das Betreten zulassen, muss es zumindest von
der äußeren Nutzungsform her erholungsbezogen sein ( §§ 1, 23 Abs. 1 NWaldLG)
und dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Grundbesitzenden und anderen
Nutzenden sowie Erholungssuchenden entsprechen ( § 29 NWaldLG), also
gemeinverträglich sein. Vom Betretensrecht sind nicht abgedeckt
a) kommerzielle Nutzungen,
b) Großveranstaltungen, durch die die freie Landschaft und deren Natur als
Lebensraum wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen und durch die die
Grundbesitzenden und anderen Nutzenden geschädigt, gefährdet oder belästigt
werden.
1.3
Nur mit einer Gestattung der Grundbesitzenden nach § 28 NWaldLG dürfen für
organisierte Gemeinschaftsveranstaltungen im Wald und in der übrigen freien
Landschaft
a) Flächen auch für Maßnahmen der technischen Abwicklung der Veranstaltung (z.B.
Anbringen von Tafeln oder Markierungen, Aufstellen von Geräten) genutzt werden,
b) gezielt Biotope, Wildeinstände, jagdliche Einrichtungen wie Hochsitze und nicht
öffentliche Wildfütterungen und Ähnliches aufgesucht werden oder
c) in sonstiger Weise die anderen Nutzenden auf Grund der hohen Besucherzahl
beeinträchtigt werden.
Jedoch dürfen die Grundbesitzenden nichts gestatten, was nach dem NWaldLG (u.a.
§ 2 und den Vorschriften insbesondere des Naturschutzrechts, Jagdrechts,
Tierschutzrechts, Wasserrechts, Abfallrechts und Straßenverkehrsrechts ( § 32
NWaldLG) und widersprechenden zivilrechtlichen Rechten anderer Nutzender nicht
gestattungsfähig ist.
2. Beschränkungen
2.1
Die Grundbesitzenden dürfen von den Sperrbefugnissen des § 31 Abs. 1 NWaldLG
nur Gebrauch machen, soweit dies räumlich, zeitlich, der Sperreinrichtung oder
Verbotsformulierung nach und bezogen auf die verschiedenen Besucher- und
anderen Nutzergruppen
- für die Erfüllung des Schutzzwecks des jeweiligen Sperrgrundes geeignet ist,
- es kein milderes Mittel gibt und
- nicht ausnahmsweise die Angemessenheit der Beschränkung im Verhältnis zum
angestrebten Schutz fehlt.
2.2
Soweit Verbotsschilder nach § 31 NWaldLG zulässig sind, können private Schilder
verwendet werden, die nicht mit amtlichen Verkehrszeichen verwechselbar sein
dürfen. Schäden bei übermäßig häufiger Benutzung ( § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
setzen eine deutliche und nachhaltige Schädigung voraus.
2.3
Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag oder von sich aus - auf der
Grundlage der rechtmäßigen Zulassung durch den Wegebesitzer - gemäß § 45 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) die Benutzung u.a. der tatsächlich öffentlichen
Wege i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 insbesondere
a) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und
b) zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße oder dem Weg
durch amtliche Verkehrszeichen verbieten.
Eine Ausweisung nur für das Reiten, Radfahren oder/und Fußwandern zugelassener
Wege wäre hiernach möglich.
2.4
Zu den (tatsächlich öffentlichen) Fahrwegen i.S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG
konnte das NWaldLG für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Zugtiergespannen
keine Regelung treffen ( § 25 Abs. 2 Satz 3 NWaldLG). Insoweit kommt es auf die
Zulassung durch die Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden an. Hierzu
ergibt sich:
a) Im Allgemeinen ist anzunehmen, dass die Waldbesitzenden oder sonstigen
Grundbesitzenden auf den Fahrwegen i.S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG den
Verkehr mit Kraftwagen und Zugtiergespannen weder zugelassen haben, noch ihn
dulden. Einer Verbotsbeschilderung bedarf es in diesen Fällen nicht.
b) Ausnahmsweise kann - auch ohne Zulassungsbeschilderung - z.B. auf Grund
erkennbarer häufiger Benutzungen oder eines Ausbauzustandes, der hoheitlich
gewidmeten Straßen vergleichbar ist, darauf geschlossen werden, dass ein solcher
allgemeiner Fahrverkehr zugelassen ist oder geduldet wird.
Insbesondere bei ständiger Missachtung des anzunehmenden Verbots zu Buchstabe
a oder wenn der Wirkung zu Buchstabe b entgegengetreten werden soll, können
entsprechende private oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen der StVO durch
Anordnung der Straßenverkehrsbehörde - amtliche Verbotsschilder zur Unterbindung
dieses Fahrverkehrs angebracht werden. Dies dient insbesondere einem sicheren
Ausschluss einer Haftung aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
3. Regelungen für den Landeswald
Der zum Bereich der Landesforstverwaltung gehörende Landeswald soll im Rahmen
der gesetzlichen Bindungen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung
sowie den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes dienen.
3.1
Organisierte nicht auf Gewinn ausgerichtete Massenveranstaltungen (z.B.
Wanderveranstaltungen, Volksläufe und andere geeignete Sportveranstaltungen)
sollen von der Landesforstverwaltung und anderen zuständigen Behörden in einem
Rahmen nach § 28 NWaldLG gestattet werden, der die zu Nr. 1.3 genannten
zwingenden Vorschriften beachtet. Hierbei ist darauf hinzuwirken, dass bei der
Streckenführung sowie der Art und Intensität der Nutzung Natur und Landschaft
möglichst wenig beeinträchtigt sowie die Belange der anderen berechtigten
Nutzenden gewahrt bleiben. Die Zulassung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die
Veranstalterhaftung sowie der in § 30 geregelte Haftungsausschluss der
Grundbesitzenden unberührt bleiben.
3.2
Im Interesse aller Erholungssuchenden und, um Schäden zu vermeiden, soll auf den
Wegen, insbesondere auch Fahrwegen i.S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG der
öffentliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Zugtiergespannen nicht gestattet oder
geduldet werden. Wege, die keine über die Ausübung der Betretensrechte
hinausgehende Bedeutung haben, können, soweit nicht Vorschriften entgegenstehen
(z.B. Brandschutz), durch Sperrmittel für den unbefugten Verkehr mit
Kraftfahrzeugen und Zugtiergespannen im notwendigen Rahmen gesperrt werden
(siehe Nr. 2).
Zusätzlich oder ggf. ausschließlich ist ein auf die Rechtslage hinweisendes Schild,
Größe 510 x 370 mm, schwarze Schrift auf weißem Grund, grüner Rand, nach
folgendem Muster aufzustellen:
In begründeten Fällen können unter Ausschluss jeder Haftung Ausnahmen
vereinbart oder gestattet werden.
3.3
Soweit mit den Betretensrechten und mit den Vorschriften u.a. über Natur und
Landschaft vereinbar, können ausnahmsweise auch Schlittenhundegespanne oder
von Pferden gezogene Fahrzeuge auf bestimmten Wegen, die keine Fahrwege i.S.
des § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG sind, vertraglich unter Ausschluss jeder Haftung
zugelassen werden.
3.4
Wegeschranken müssen so beschaffen und sichtbar sein, dass auch bei unbefugter
Wegebenutzung keine unerwartete erhebliche Gefahr von ihnen ausgeht. An
unübersichtlichen Stellen ist durch Warnschilder auf sie hinzuweisen.
3.5
Zur Förderung und Lenkung des Reitens ist auf Folgendes hinzuweisen:
3.5.1
In Gebieten, die durch den Reitbetrieb stark belastet werden, sowie bei Betroffenheit
der Fußwanderer und Radfahrer, sind in Zusammenarbeit mit den Gemeinden,
Landkreisen oder der Region Hannover sowie Reiter- und
Fremdenverkehrsverbänden, soweit möglich, Reitwege auszuweisen. Hierfür soll
auch die Wegeart der Freizeitwege ( §§ 37 ff. NWaldLG) genutzt werden. Als
Reitwege kann die Landesforstverwaltung auch Schneisen, Abteilungslinien und
andere geeignete Flächen zu Reitwegen bestimmen. Vernetzungen mit vorhandenen
Reitwegen oder Fahrwegen i.S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG sind anzustreben.
3.5.2
Zur Kennzeichnung sind Hinweisschilder, Größe 15 x 15 cm, Farbe Schwarz/Weiß
nach folgendem Muster*1) aufzustellen:
Die Kennzeichnung von Reitwegen soll auf Anfangs- und wichtige
Orientierungspunkte beschränkt werden. Sollen andere, den Reitweg kreuzende
Wege, nicht benutzt werden, kann obiges Reitverbotsschild oder ein Zusatzschild mit
dem Text "Reiten nur auf gekennzeichnetem Reitweg" angebracht werden.
3.5.3
Mit Inhaberinnen und Inhabern von Reiterhöfen, mit Reitervereinen oder
Reiterverbänden können schriftliche Verträge über die Herrichtung und Unterhaltung
bestimmter Wege und Flächen als Reitwege abgeschlossen oder verlängert werden.
Es ist ausdrücklich zu vereinbaren, dass diese Reitwege auch von Personen beritten
werden dürfen, die nicht zu den vom Vertrag Begünstigten gehören.
Werden bestimmte Flächen für Sprunggärten oder Reitbahnen zur Verfügung
gestellt, sind Mietverträge abzuschließen, bei denen die Berechtigung auf die vom
Vertragspartner Begünstigten beschränkt werden kann.
3.5.4
Solange das Reiten auf bestimmten Wegen keine wesentliche Bedeutung erlangt
hat, soll die Duldung als Reitweg ohne Kennzeichnung erfolgen. Bei unbedeutender
unzulässiger Benutzung muss nicht eine Reitverbotsbeschilderung angebracht
werden. Das Reiten abseits von Fahrwegen und gekennzeichneten Reitwegen kann
einzelnen Reiterinnen und Reitern oder Gruppen von Reiterinnen und Reitern
befristet und jederzeit widerruflich gestattet werden.
3.6
Die für das Reiten genannten Bestimmungen der Nrn. 3.5.1 und 3.5.4 können für das
Radfahren und das Fußwandern bei Bedarf, soweit passend, entsprechend
angewendet werden. Es ist auf ausgewogene und möglichst gegenseitig
störungsfreie Wegenetze aller zum Betreten der freien Landschaft Berechtigten
hinzuwirken.
3.7
Die Regelungen der Nrn. 3.2 bis 3.6 können auch von anderen Waldbesitzenden
oder sonstigen Grundbesitzenden angewendet werden, bei Verwendung des Schilds
zu Nr. 3.2 jedoch ohne den Zusatz "Niedersächsische Landesforstverwaltung".
3.8
Die im Landeswald im Rahmen des Waldschutzgebietskonzepts ausgewiesenen
Naturwälder dürfen auf Grund des besonderen Schutzzwecks (unbeeinflusste
Entwicklung des Waldökosystems) außerhalb der freigegebenen Wege nicht betreten
werden. Dies kann im Rahmen des § 31 NWaldLG geregelt werden (notwendige
Verbote und Sperren). Wenn zur Kennzeichnung solcher Wegesperrungen
Hinweisschilder aufgestellt werden sollen, sind solche nach einheitlichem Muster zu
verwenden.
*1) Amtl. Anm.: Copyright COA: Canadian Association, Montreal.
4. Schlussvorschrift
Der Bezugserlass wird aufgehoben.