• Reiten in Hamburg und Schleswig Holstein

    Hamburg:

    Naturschutzgesetz
    §34: auf öffentlichen Wegen erlaubt, auf Privatwegen nur, wenn es Reitwege sind.

    Reiten im Wald:
    Bundeswaldgesetz §14:
    nur auf öffentlichen Wegen erlaubt
    Reiten in Natur- und Landschaftsschutzgebietennur auf ausgewiesenen Wegen
    Kennzeichnungspflicht
    keine Reitrechte


    Schleswig-Holstein:

    Reiten in der Flur:
    Naturschutzgesetz:
    §20: auf öffentlichen Wegen erlaubt, auf privaten Wegen nur, wenn sie trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind: am Strand erlaubt, außer auf Dünen, Deichen, Strandwällen oder bei Badebetrieb (bei Kommunen zu erfragen)

    Reiten im Wald:
    Landeswaldgesetz
    §21: auf öffentlichen Wegen und gekennzeichneten Privatwegen erlaub.
    Reiten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind abhängig von der Schutzgebietsverordnung.
    Kennzeichnungspflicht ist freiwillig, um gesetzlicher Pflicht vorzubeugen
    Pferdeverzeichnis