• Vorschriften für Ausritte und Ausfahrten

    Das Reiten und Fahren auf öffentlichen Verkehrsflächen regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Für Gespannfahrer und Reiter gelten sinngemäß die gleichen Verkehrsregeln wie für Fahrzeuge.



    Bundesrecht



    a) Straßenverkehrsrecht:



    Im Einzelnen gilt für das Reiten folgendes:



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    Pferde sind im Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Wer ein Pferd begleitet (also reitet oder führt), muss über reiterliches Können bzw. die erforderliche körperliche Konstitution verfügen. Dazu gehört auch die richtige Ausrüstung (man kann z.B. mit Stallhalfter und Strick reiten, jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit im Straßenverkehr) - § 28 StVO.

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    Der Reiter/Innen benutzen die Fahrbahn - nicht etwa den Fußgängerweg - und zwar die äußerste rechte Seite (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO). Wird die Fahrbahn durch eine durchgehende Linie begrenzt und bleibt rechts neben der Begrenzungslinie noch ausreichender Straßenraum frei, so muss rechts von der Begrenzungslinie geritten werden, weil Reiter/Innen den "langsamen Fahrzeugen" gleich stehen - § 41 StVO.

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    Reiter/Innen dürfen nicht auf Fahrradwegen oder auf Gehwegen reiten. Dasselbe gilt für das Führen von Pferden.

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    Das Führen von Pferden von Kraftfahrzeugen oder vom Fahrrad aus ist verboten.

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    Reiter/Innen müssen während der Dämmerung und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein (§ 1, § 17 StVO). Vorgeschrieben ist eine nicht blendende, nach vorne und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem Licht (§ 28 StVO). Besser ist die ebenfalls zulässige Stiefelleuchte (links). Zusätzliche Leuchtgamaschen am Pferd und reflektierende Kleidung beim Reiter sind sehr zu empfehlen.

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    Eine größere Reitergruppe bildet einen "Verband". Im "geschlossenen Verband" (§ 27 StVO) setzen sich die Reiter zu zweit nebeneinander. Der Verband soll nicht länger als 25 m sein. Dicht aufgeschlossen sind das etwa 12 Reiter. 20 Reiter formieren sich z.B. in 2 Verbänden zu je 10 Reitern. Der Abstand zwischen den Verbänden sollte wiederum mindestens 25 m betragen, damit ein Überholen möglich ist. Da der Verband als ein Verkehrsteilnehmer gilt, braucht nicht jeder Reiter beleuchtet sein. Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Abs. 1 StVO), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. (Die Beleuchtung muss in eigenem Interesse auch von weitem gut zu sehen sein.) Auch hier ist die Verwendung zusätzlicher Leuchtgamaschen dringend zu empfehlen.

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    Das Durchfahrverbotsschild (roter Rand, weißes Feld/Zeichen 250) ist ein Verbotszeichen für Fahrzeuge aller Art. Nach dem Grundsatz, wonach Reiter und Führer von Pferden den Fahrzeugen gleichstehen, würde es an sich auch für Reiter und Führer von Pferden gelten. In der StVO ist jedoch ausdrücklich vermerkt, dass dieses Schild nicht für Tiere gilt. Ist jedoch im weißen Feld ein Reiter oder ein Pferd dargestellt, dann gilt dieses Zeichen nur für Pferde/Reiter.

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    Für das Fahren finden Sie nähere Erläuterungen in der Broschüre "Richtlinien für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge".



    b) Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz



    Das Reiten auf nicht öffentlichen Wegen wird auf Bundesebene durch "Rahmenrecht" für das Reiten in Feld und Wald geregelt. Dieses Rahmenrecht ist relativ liberal, es ist jedoch durch Landesgesetze auszufüllen, also ist die Kenntnis des jeweiligen Landesrechts vor Ort entscheidend.



    Das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Reiters und Gespannfahrers ist hier gefordert (Einhalten gesetzlicher Vorschriften, Vermeiden von Schäden an der natürlichen und gebauten Umwelt), damit die Regelungen in Zukunft nicht noch einschränkender werden - siehe auch das kostenloses Merkblatt "Pferd und Umwelt".
    Pferdeverzeichnis